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Verhaltensgestörtes Kind - Suspendierung möglich?
In unserer Einrichtung haben wir ein Kind mit Verhaltensstörungen, das den Tagesablauf stark beeinträchtigt. Wir werden mit dem Jungen nicht mehr fertig, da er weder ausreichend zu beaufsichtigen noch zu integrieren ist. Die anderen Kinder haben schon Angst vor ihm. Hinter seinen Auffälligkeiten stecken offenbar schwere familiäre Schwierigkeiten, denn er leidet sehr unter der Trennung seiner Eltern. Wir sehen uns nicht mehr in der Lage, den Jungen zu betreuen, da sämtliche pädagogische Maßnahmen fehlgeschlagen sind.
Können wir den Jungen vom Kindergartenbesuch suspendieren?
Antwort von Rechtsanwältin von Langen:
Eine Suspendierung ist nicht möglich, da der Träger Ihrer Einrichtung einen Betreuungsvertrag mit den Eltern geschlossen hat. Diesen können Sie allenfalls kündigen: Entweder ordentlich zum Ende des Kindergartenjahres oder fristlos mit sofortiger Wirkung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diesen wichtigen Grund müssten Sie im Streitfalle darlegen und beweisen. Bloße Erziehungsschwierigkeiten dürften für eine solche fristlose Kündigung allerdings nicht ausreichen, da die Betreuung bzw. Erziehung eines Kindes ja gerade der Zweck des Vertrages ist. Vielmehr müssten noch weitere Umstände vorliegen, beispielsweise Beitragsrückstände oder grobes Fehlverhalten der Eltern, die das Vorhandensein eines wichtigen Grundes belegen.
Eine andere Frage ist es, ob das Kind nicht in einer anderen – beispielsweise heilpädagogischen - Einrichtung, die auf seinen erhöhten Betreuungsbedarf besser eingehen kann, besser aufgehoben wäre. Hierzu sollten Sie Kontakt zum einen mit den Eltern des Kindes, zum anderen auch mit der zuständigen Einrichtung aufnehmen. Und soweit Sie schwere familiäre Schwierigkeiten feststellen können, gebietet der Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII, den jede Kindertageseinrichtung hat, möglicherweise auch die Einschaltung des Jugendamtes. Nach dieser Vorschrift sind Sie verpflichtet, – ebenso wie andere Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe – im Falle des Vorliegens gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eine insofern erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen, um dem Kind die Unterstützung zu geben, die es offensichtlich benötigt.
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